Börsenreglement 2020

  1. Den Strahlern, Sammlern, Liebhabern, Ausrüstern und Wissenschaftlern soll an unserer Börse eine möglichst vielseitige Auswahl von Mineralien, Fossilien und Zubehör zum Kauf, Verkauf und Tausch angeboten werden.
  2. Der Kauf, Verkauf und Tausch von Mineralien, Fossilien und Zubehör soll für alle Beteiligten auf eine korrekte und reelle Grundlage gestellt werden, wobei die Preisbildung dem freien Spiel von Angebot und Nachfrage überlassen wird.                     
  3. Als Aussteller und Verkäufer an der Börse  in St. Gallen ist zugelassen, wer nach Erhalt der definitiven Bestätigung und  Bezahlung der bestellten Tische, Strom, Billetts und  Parkplatzgebühren vom OK die Tischzuteilung erhalten hat.
  4. Die Zuteilung des Standplatzes erfolgt durch die Börsenleitung unter Berücksichtigung der Platzverhältnisse. Über die Zuteilung wird weder Korrespondenz geführt noch werden Reklamationen entgegen genommen.
  5. Ausserhalb der zugeteilten Ausstellungsflächen darf kein Verkauf stattfinden.
  6. Mit seiner Anmeldung anerkennt der Aussteller das Börsenreglement und verpflichtet sich, dessen Bedingungen einzuhalten sowie den Anordnungen der Börsenleitung und der Kontrollorgane Folge zu leisten.
  7. Es ist den Ausstellern untersagt, die Ihnen zugeteilten Ausstellungsflächen selbst zu vergrössern oder Verbreiterungen der Tischflächen zu erstellen. Vertikale Aufbauten sind zugelassen (Gestelle, Treppen, Beleuchtungsjoche usw.).
  8. Als Befestigungen der Beleuchtungsmittel dürfen nur schwach haftende Klebebänder verwendet werden.
  9. Erwünscht sind vor allem Mineralien und Fossilien von guter Qualität und von mineralogischem Interesse. Zugelassen sind auch Gesteine und Zubehör, welche im Zusammenhang mit dem Mineralien- oder Fossiliensammeln stehen (Werkzeuge, Bearbeitungsgeräte, Bestimmungsmaterialien, Lupen, Binokulare, Fachliteratur, Mineralien enthaltende Produkte, Mineralienreisen, Outdoor-Ausrüstung, Vitrinen, Ausstellungshilfen, Schulungsmaterial, Ausstellmodelle usw.).
  10. Geflickte, reparierte (geleimte) Mineralien und Fossilien müssen als diese deutlich deklariert sein und sind nur zulässig, wenn der Käufer unaufgefordert auf den Mangel aufmerksam gemacht wird.
  11. Die zum Verkauf gelangenden Stücke dürfen nicht mit UV-Licht oder Farbfilter angeleuchtet werden. Ausgenommen davon sind besondere Mineralien für Fluoreszenz-  und UV- Kabinette.
  12. Synthetisch hergestellte, verfälschte und künstliche Mineralien sowie Imitationen sind zum Verkauf nicht zugelassen. Korallen, Muscheln, Perlen sind nur als Schmuck zu verkaufen. Eingefärbte Gesteine müssen als solche gekennzeichnet sein und werden nur in kleinen Mengen geduldet.
  13. Obligatorisch für alle Stufen ist eine zweckmässige Beschriftung mit Name, Fundort und Preis anzubringen. Radioaktive oder toxisch wirkende Mineralien sind entsprechend zu kennzeichnen und dürfen nur unter Einhaltung der gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen- und Schutzvorschriften angeboten werden.
  14. Die Preise sind in Schweizer Franken anzuschreiben.
  15. Für die Einhaltung und Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften (Zoll-, Steuer- und gewerberechtlichen Verpflichtungen) sind die Aussteller selbst verantwortlich.
  16. Die Börsenleitung ist berechtigt, Ausstellungsgegenstände zu kontrollieren, korrekte Bezeichnungen zu verlangen und nötigenfalls ungeeignetes Material vom Verkauf an der Börse auszuschliessen.
  17. Für Schäden, die Aussteller an den Räumen oder an dem Ihnen zur Verfügung gestellten Material verursachen, haften sie selbst, ebenso für jede mögliche Art der Beschädigung, Verlust oder Diebstahl. Börsenleitung und Verein können hierfür nicht belangt werden.  
  18. Sollte einem Aussteller nach erfolgter Anmeldung aus zwingenden Gründen die Teilnahme an der Börse verunmöglicht sein, so muss die Börsenleitung mindestens 14 Tage vor dem Ausstellungstermin davon in Kenntnis gesetzt werden. Über die Erstattung der Tischmiete entscheidet die Börsenleitung. Reservierte Standplätze, die bei Börsenbeginn nicht belegt sind oder trotz Meldung nicht oder nur teilweise anderweitig vermietet werden konnten, bleiben gebührenpflichtig. Über reservierte Tische, die bis 14 Tage vor der Börse nicht bezahlt sind, kann die Börsenleitung verfügen.
  19. Der Aussteller verpflichtet sich, seinen Stand bis spätestens 15 Minuten vor Börsenbeginn fertig aufzubauen und einzurichten.
  20. Das vorzeitige Räumen und Verlassen des zugewiesenen Standplatzes ist untersagt. Die beanspruchten Plätze sind sauber aufgeräumt zu verlassen. Die vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Materialien sind zu belassen.
  21. Die Börsenleitung behält sich das Recht vor, gegen Unkorrektheiten einzuschreiten und dem vorliegenden Reglement Nachachtung zu verschaffen. Aussteller, welche die Bestimmungen des Reglements missachten, können von der Börse weggewiesen oder von einer nächsten Börse ausgeschlossen werden.

 

Mit der Anmeldung verpflichtet sich der Aussteller, sich dem Börsenreglement sowie den Anordnungen der Börsenleitung zu unterziehen.